23 Aug 2018

Urlaubszeit ist Reisezeit

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Mit einem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Fluggästen wieder einmal gestärkt. Dies betrifft den Fall, wo der Reisende nicht rechtzeitig von seiner Airline über einen Flugausfall informiert wurde, und zwar unabhängig davon, ob die Buchung des Fluges direkt auf der Homepage der Airline erfolgte oder aber über eines der zahlreichen Preis-Vergleich-Portale.

Für den Fall einer Flugannullierung regelt die Europäische Fluggastrechteverordnung, dass eine Airline eine entfernungsabhängige Entschädigung zahlen muss, wenn sie den Fluggast nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert. Die entfernungsabhängige Entschädigung kann bis zu 600,00 € betragen, je nach Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes muss die Airline sicherstellen, dass der Fluggast rechtzeitig informiert wird, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Dafür ist es nicht ausreichend, wenn die Airline das Preis-Vergleich-Portal informiert. Die Airline trägt dann das Risiko, dass das Portal die Information nicht an den Fluggast weitergibt.

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss die Airline darlegen und beweisen, dass der Fluggast rechtzeitig von ihr über den Flugausfall in Kenntnis gesetzt wurde.

Sofern dies nicht gelingt, steht dem Fluggast ein direkter Anspruch auf Zahlung der Entschädigung gegen die Airline zu.

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.05.2017, Az. C-302/16)

Sollten Sie diesbezüglich oder zu anderen Themen des Reiserechtes Fragen oder Probleme haben, beraten und vertreten wir Sie selbstverständlich gern.

 

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